Traduction non encore disponible. Le texte original allemand est affiché.
Texte de loi
Fedlex ↗

1Unternehmen erstatten jährlich einen Bericht über nichtfinanzielle Belange, wenn sie:

1.
Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005828 sind;
2.
zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben; und
3.
zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, mindestens eine der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken.
a.
Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
b.
Umsatzerlös von 40 Millionen Franken.

2Von dieser Pflicht befreit sind Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden:

1.
für welches Absatz 1 anwendbar ist; oder
2.
das einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht erstellen muss.

Uebersicht

Art. 964a OR — Art. 964a OR