Gesetzestext
Fedlex ↗
Handelt es sich um die Verpflichtung zu einer andern als einer Sachleistung, so kann der Schuldner beim Verzug des Gläubigers nach den Bestimmungen über den Verzug des Schuldners vom Vertrage zurücktreten.
Uebersicht
Art. 95 OR — Art. 95 OR