Gesetzestext
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1Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.

2Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:

1.
die Bemessungsgrundlage der Gebühren;
2.
den Verzicht auf die Gebührenerhebung;
3.
die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
4.
die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren;
5.
die Verjährung von Gebührenforderungen;
6.
den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone.

3Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

Uebersicht

Art. 941 OR — Art. 941 OR