Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Führung der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Es steht ihnen frei, das Handelsregister kantonsübergreifend zu führen.
2Der Bund übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.
Uebersicht
Art. 928 OR — Art. 928 OR