Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗

1Die Führung der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Es steht ihnen frei, das Handelsregister kantonsübergreifend zu führen.

2Der Bund übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.

Uebersicht

Art. 928 OR — Art. 928 OR