Gesetzestext
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Drei oder mehr Genossenschaften können einen Genossenschaftsverband bilden und ihn als Genossenschaft ausgestalten.
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Art. 921 OR — Art. 921 OR
Drei oder mehr Genossenschaften können einen Genossenschaftsverband bilden und ihn als Genossenschaft ausgestalten.
Art. 921 OR — Art. 921 OR