Gesetzestext
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Bei Mängeln in der Organisation der Genossenschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
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Art. 908 OR — Art. 908 OR
Bei Mängeln in der Organisation der Genossenschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
Art. 908 OR — Art. 908 OR