Gesetzestext
Fedlex ↗

1In eine Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden.

2Die Statuten können unter Wahrung des Grundsatzes der nicht geschlossenen Mitgliederzahl die nähern Bestimmungen über den Eintritt treffen; sie dürfen jedoch den Eintritt nicht übermässig erschweren.

Uebersicht

Art. 839 OR — Art. 839 OR