Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung:

1.
bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen;
2.
einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können.

2Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein.

Uebersicht

Art. 811 OR — Art. 811 OR