Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.

2Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

1.
die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2.
die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;
3.
die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
4.
die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
5.711
die Erstellung des Geschäftsberichts;
6.
die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7.712
die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.

3Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:

1.
die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;
2.
Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;
3.
die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister.

Uebersicht

Art. 810 OR — Art. 810 OR