Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Generalversammlung kann die von ihr ernannten Liquidatoren jederzeit abberufen.
2Auf Antrag eines Aktionärs kann das Gericht, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und nötigenfalls andere ernennen.
Uebersicht
Art. 741 OR — Art. 741 OR