Gesetzestext
Fedlex ↗
1Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
2Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittlerer Qualität anbieten.
Uebersicht
Art. 71 OR — Art. 71 OR