Gesetzestext
Fedlex ↗
1Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.
2…
3Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied des Verwaltungsrates wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.
Uebersicht
Art. 707 OR — Art. 707 OR