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Statute Text
Fedlex ↗

1Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.

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3Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied des Verwaltungsrates wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.

Uebersicht

Art. 707 OR — Art. 707 OR