Gesetzestext
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1Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.

2Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1.
die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2.
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
3.538
die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
4.
die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5.539
die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;
6.540
die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;
7.541
die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
8.542
die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
9.543
die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

3Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu:

1.
die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;
2.
die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
3.
die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
4.
die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.

Uebersicht

Art. 698 OR — Art. 698 OR