Gesetzestext
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Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.
Uebersicht
Art. 635a OR — Art. 635a OR
Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.
Art. 635a OR — Art. 635a OR