Gesetzestext
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Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter besorgt.
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Art. 599 OR — Art. 599 OR
Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter besorgt.
Art. 599 OR — Art. 599 OR