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Statute Text
Fedlex ↗
Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter besorgt.
Uebersicht
Art. 599 OR — Art. 599 OR
Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter besorgt.
Art. 599 OR — Art. 599 OR