Gesetzestext
Fedlex ↗
1Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
2Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.
3Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.
Uebersicht
Art. 548 OR — Art. 548 OR