Gesetzestext
Fedlex ↗

1Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.

2Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern.

3Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.

Uebersicht

Art. 537 OR — Art. 537 OR