Gesetzestext
Fedlex ↗

1Gastwirte und Stallwirte haben an den eingebrachten Sachen ein Retentionsrecht für die Forderungen, die ihnen aus der Beherbergung und Unterkunft zustehen.

2Die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Vermieters finden entsprechende Anwendung.

Uebersicht

Art. 491 OR — Art. 491 OR