Gesetzestext
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Die hinterlegte Sache ist auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte.
Uebersicht
Art. 477 OR — Art. 477 OR
Die hinterlegte Sache ist auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte.
Art. 477 OR — Art. 477 OR