Gesetzestext
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Der Frachtführer hat sofort nach Ankunft des Gutes dem Empfänger Anzeige zu machen.
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Art. 450 OR — Art. 450 OR
Der Frachtführer hat sofort nach Ankunft des Gutes dem Empfänger Anzeige zu machen.
Art. 450 OR — Art. 450 OR