Gesetzestext
Fedlex ↗
1Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.
2Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.
Uebersicht
Art. 412 OR — Art. 412 OR