Gesetzestext
Fedlex ↗
1Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
Uebersicht
Art. 400 OR — Art. 400 OR