Gesetzestext
Fedlex ↗
1Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
Uebersicht
Art. 394 OR — Art. 394 OR