Gesetzestext
Fedlex ↗

1Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich informieren über:

a.
die Namen der Vertragsparteien;
b.
das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
c.
die Funktion des Arbeitnehmers;
d.
den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;
e.
die wöchentliche Arbeitszeit.

2Werden Vertragselemente, die nach Absatz 1 mitteilungspflichtig sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen.

Uebersicht

Art. 330b OR — Art. 330b OR