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Statute Text
Fedlex ↗
1Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich informieren über:
- a.
- die Namen der Vertragsparteien;
- b.
- das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
- c.
- die Funktion des Arbeitnehmers;
- d.
- den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;
- e.
- die wöchentliche Arbeitszeit.
2Werden Vertragselemente, die nach Absatz 1 mitteilungspflichtig sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen.
Uebersicht
Art. 330b OR — Art. 330b OR