Gesetzestext
Fedlex ↗

1Verpächter und Pächter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.

2Der Verpächter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Pächter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Pachtverhältnisses verlangen will.

3Die Kündigung ist nichtig, wenn sie diesen Anforderungen nicht entspricht.

Uebersicht

Art. 298 OR — Art. 298 OR