Gesetzestext
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1Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.

2Für die Nebenkosten gilt Artikel 257a.

Uebersicht

Art. 281 OR — Art. 281 OR