Gesetzestext
Fedlex ↗
Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.
Uebersicht
Art. 256b OR — Art. 256b OR
Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.
Art. 256b OR — Art. 256b OR