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Statute Text
Fedlex ↗
Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.
Uebersicht
Art. 256b OR — Art. 256b OR
Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.
Art. 256b OR — Art. 256b OR