Gesetzestext
Fedlex ↗
1Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.
2Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.
Uebersicht
Art. 197 OR — Art. 197 OR