Gesetzestext
Fedlex ↗
Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.
Uebersicht
Art. 188 OR — Art. 188 OR