Gesetzestext
Fedlex ↗
1Ist die versprochene Sache dem Gläubiger vor Eintritt der Bedingung übergeben worden, so kann er, wenn die Bedingung erfüllt wird, den inzwischen bezogenen Nutzen behalten.
2Wenn die Bedingung nicht eintritt, so hat er das Bezogene herauszugeben.
Uebersicht
Art. 153 OR — Art. 153 OR