Gesetzestext
Fedlex ↗

1Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

2Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.

Uebersicht

Art. 137 OR — Art. 137 OR