Gesetzestext
Fedlex ↗

1Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die Verjährung für das Forderungsrecht im Ganzen mit dem Zeitpunkte, in dem die erste rückständige Leistung fällig war.

2Ist das Forderungsrecht im Ganzen verjährt, so sind es auch die einzelnen Leistungen.

Uebersicht

Art. 131 OR — Art. 131 OR