Gesetzestext
Fedlex ↗

1Wechselerklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.

2Die Unterschrift kann nicht durch eine auf mechanischem Wege bewirkte Nachbildung der eigenhändigen Schrift, durch Handzeichen, auch wenn sie beglaubigt sind, oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzt werden.

3Die Unterschrift des Blinden muss beglaubigt sein.

Uebersicht

Art. 1085 OR — Art. 1085 OR