Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Aufforderung zur Vorlegung des Wechsels ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.
2In besondern Fällen kann das Gericht noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.
Uebersicht
Art. 1077 OR — Art. 1077 OR