Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Aufforderung zur Vorlegung des Wechsels ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

2In besondern Fällen kann das Gericht noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.

Uebersicht

Art. 1077 OR — Art. 1077 OR