Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Vorlegungsfrist beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr.
2Das Gericht ist indessen an die Mindestdauer von drei Monaten nicht gebunden, wenn bei verfallenen Wechseln die Verjährung vor Ablauf der drei Monate eintreten würde.
3Die Frist läuft bei verfallenen Wechseln vom Tage der ersten öffentlichen Bekanntmachung, bei noch nicht verfallenen Wechseln vom Verfall an.
Uebersicht
Art. 1076 OR — Art. 1076 OR