Gesetzestext
Fedlex ↗
1Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften (Wechselkopien) davon herzustellen.
2Die Abschrift muss die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muss angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.
3Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.
Uebersicht
Art. 1066 OR — Art. 1066 OR