Gesetzestext
Fedlex ↗
Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
- 1.
- den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
- 2.
- die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung;
- 3.
- seine Auslagen;
- 4.
- eine Provision von höchstens 2 Promille.
Uebersicht
Art. 1046 OR — Art. 1046 OR