Gesetzestext
Fedlex ↗

Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

1.
den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2.
die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung;
3.
seine Auslagen;
4.
eine Provision von höchstens 2 Promille.

Uebersicht

Art. 1046 OR — Art. 1046 OR