Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

1.
die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen;
2.
Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltage;
3.
die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
4.
eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.

2Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Schweizerischen Nationalbank) berechnet, der am Tage des Rückgriffs am Wohnorte des Inhabers gilt.

Uebersicht

Art. 1045 OR — Art. 1045 OR