Gesetzestext
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1Der Protest ist auf ein besonderes Blatt zu setzen, das mit dem Wechsel verbunden wird.

2Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Ausfertigungen desselben Wechsels oder unter Vorlegung der Urschrift und einer Abschrift erhoben, so genügt die Verbindung des Protestes mit einer der Ausfertigungen oder dem Originalwechsel.

3Auf den anderen Ausfertigungen oder der Abschrift ist zu vermerken, dass sich der Protest auf einer der übrigen Ausfertigungen oder auf der Urschrift befindet.

Uebersicht

Art. 1037 OR — Art. 1037 OR