Gesetzestext
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Der Protest muss durch eine hierzu ermächtigte Urkundsperson oder Amtsstelle erhoben werden.
Uebersicht
Art. 1035 OR — Art. 1035 OR
Der Protest muss durch eine hierzu ermächtigte Urkundsperson oder Amtsstelle erhoben werden.
Art. 1035 OR — Art. 1035 OR