Gesetzestext
Fedlex ↗
1Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.
2Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu:
- 1.
- wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;
- 2.
- wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;
- 3.
- wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs eröffnet worden ist.
Uebersicht
Art. 1033 OR — Art. 1033 OR