Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.

2Er kann untersagen, dass der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.

Uebersicht

Art. 1005 OR — Art. 1005 OR