Gesetzestext
1Für die Wahlen in den Landrat bildet jede politische Gemeinde einen Wahlkreis.
2Jeder Wahlkreis wählt nach den Vorschriften des Gesetzes die Mitglieder, die ihm aufgrund der Einwohnerzahl zukommen; massgebend ist die kantonale Einwohnerstatistik vom 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres.
3Jeder Wahlkreis hat Anspruch auf mindestens zwei Sitze.
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