Testo di legge

1Für die Wahlen in den Landrat bildet jede politische Gemeinde einen Wahlkreis.

2Jeder Wahlkreis wählt nach den Vorschriften des Gesetzes die Mitglieder, die ihm aufgrund der Einwohnerzahl zukommen; massgebend ist die kantonale Einwohnerstatistik vom 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres.

3Jeder Wahlkreis hat Anspruch auf mindestens zwei Sitze.

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