Gesetzestext

1Der Kanton trifft die in seiner Befugnis liegenden Massnahmen zur Erhaltung eines leistungfähigen Bauernstandes.

2Er kann insbesondere die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen, die Beschaffung landwirtschaftlicher Kredite, die Qualitätsverbesserung der Produkte sowie das bäuerliche Bildungs- und Beratungswesen fördern.

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